• November 2010

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil (8 AZR 530/09) vom 19.08.2010 einem Kläger, welcher sich durch eine Stellenausschreibung "junger/engagierter Volljurist gesucht" diskriminiert gefühlt hat, eine Entschädigung von einem Monatsgehalt zugesprochen, da an seiner Stelle eine 16 Jahre jüngere Mitbewerberin eingestellt wurde. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass es grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn ein "junger" Mitarbeiter gesucht wird, und begründete dies mit § 11 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), wonach es verboten ist, dass eine Stellenausschreibung gegen das in § 7 AGG festgesetzte Benachteiligungsverbot verstößt. Hiernach sind sämtliche Stellen, bei denen kein Rechtsfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (etwa bei körperlich schwerer Arbeit) im Sinne des § 10 AGG vorliegt, altersneutral auszuschreiben.

    Bild: Thorben Wengert, pixelio.de