• November 2012

    Im verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Meiningen wies ein Mann eine Zahlungsklage eines Unternehmens ab. Die Firma hatte vorab groß damit geworben, Steinschläge kostenlos zu reparieren. Der Kläger nahm dieses Angebot wahr und bekam eine Rechnung vom Reparaturbetrieb, welche er nicht zu zahlen gewillt war. Das Gericht gab dem Kunden recht.
    Zur Begründung erklärte das Gericht, dass sich Unternehmen an ihre Werbeversprechen halten müssen. Im aktuellen Fall wäre es Aufgabe des Betriebes gewesen, sich vorab mit der Versicherung zwecks Kostenübernahme in Verbindung zu setzen. Der Betrieb könne nicht einfach im Anschluss der Reparatur seinem Kunden eine Rechnung präsentieren, ohne dass dieser vorher überhaupt damit konfrontiert wurde, dass ihm Kosten entstehen können.

    Amtsgericht Meiningen Urteil - 11 C 651/09 -