• Oktober 2009

    Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine in vielen Mietverträgen enthaltene Klausel zur Ausführung der Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt.

    In der vom BGH beanstandeten Klausel hieß es u.a., dass die Schönheitsreparaturen "insbesondere das Weißen der Decken und Oberwände sowie den wischfesten Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände" umfassen. Der BGH stieß sich an der dem Mieter auferlegten Verpflichtung, die Decken zu weißen. Das Gericht versteht diese Klausel so, dass der Mieter die Decken mit weißer Farbe zu streichen habe. Dies wiederum könne dem Mieter jedenfalls während des Mietverhältnisses nicht wirksam auferlegt werden, da er dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches eingeschränkt sei.

    Zwar ist damit nur ein kleiner Teil der Vertragsklausel unwirksam. Nach Auffassung des BGH führt dies jedoch dazu, dass sämtliche im Mietvertrag enthaltenen Regelungen zu den Schönheitsreparaturen ebenfalls unwirksam sind. Es gilt also im Ergebnis die gesetzliche Regelung, wonach die Schönheitsreparaturen nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter zu tragen sind.

    Fazit:
    Beim Verwenden von Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen ist Vorsicht geboten. Bereits ein "falsches Wort" kann dazu führen, dass dem Mieter überhaupt keine Renovierungsverpflichtungen mehr treffen. Hätte man in der fraglichen Klausel den Begriff "Weißen" durch "Anstreichen" ersetzt, wäre die Klausel hingegen wirksam gewesen.

    Mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Carsten Pagel