• Februar 2013

    Neben der direkten Einwirkung auf den Verurteilten hat die Strafhöhe auch noch eine Bedeutung für das Bundeszentralregister und das daraus abgeleitete Führungszeugnis.

    In das Bundeszentralregister werden unter anderem alle strafgerichtlichen Verurteilungen aufgenommen. Unbegrenzten Zugriff auf das Bundeszentralregister haben aber neben Gerichten und der Staatsanwaltschaft nur einige spezielle Behörden.

    Andere können nur über das Führungszeugnis Zugriff auf die Daten nehmen, wobei Daten auch nur eingeschränkt übermittelt werden.

    1. Erstmalige Verurteilung nicht über 90 Ts

    Wenn der Verurteilte erstmalig zu einer Geldstrafe von nicht über 90 Ts verurteilt wurde, wird diese Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. In Beratungen wunderten sich manche Fragesteller, dass sie ja schon mehrfach verurteilt wurden, aber die Summe noch nicht 90 Ts erreichte und ihre Verurteilungen im Führungszeugnis auftauchten. Die Antwort ist klar, es geht um die erstmalige Verurteilung. Sobald auch nur eine zweite Verurteilung dazu kommt, tauchen beide Verurteilungen im Führungszeugnis auf.

    2. Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe

    Auch Jugendstrafen werden bis zu einer bestimmten Höhe nicht in das Führungszeugnis eingetragen.

    3. Löschungsfristen

    Die Löschungsfristen im Führungszeugnis sind erheblich kürzer als die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister. Es ist aber zu beachten, dass im Prinzip jeder Neueintrag dazu führt, dass auch die alten Einträge nicht gelöscht werden, bis der neue Eintrag wieder gelöscht wird.

    4. Erweitertes Führungszeugnis, §§ 30a, 31 BZRG

    Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wurde ein erweitertes Führungszeugnis für Personen eingeführt, die beruflich oder ehrenamtlich mit Kindern tätig sind. Nach § 32 Abs. 5 BZRG erhalten die beantragenden Stellen eine Auskunft mit erheblich weniger Einschränkungen.

    5. Einstellung mit Auflagen anstelle einer Verurteilung oder eines Strafbefehls

    Da eine Einstellung mit Auflagen nach § 153a StPO nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine solche Lösung anstatt eines Urteils oder eines Strafbefehls anzustreben. Voraussetzung ist regelmäßig, dass bei dieser Lösung etwas mehr an die Justizkasse gezahlt wird, als bei einer Geldstrafe. Zur Vermeidung von negativen beruflichen Konsequenzen bei einem Eintrag in das Führungszeugnis kann dies aber anzuraten sein.

    6. Anwaltliche Beratung sinnvoll

    Um eine Lösung wie unter Punkt 5 zu erreichen, ist die Vertretung durch einen Strafverteidiger im Strafverfahren sinnvoll. Sie können eine Selbstauskunft kostenpflichtig selbst beim Einwohnermeldeamt oder Bürgeramt beantragen. Um zu prüfen, ob die Eintragungen korrekt sind, empfiehlt sich dann aber eine Prüfung durch einen strafrechtlich versierten Rechtsanwalt.

    Rechtsanwalt Malte Höpfner

    Allee der Kosmonauten 28

    12681 Berlin

    Tel.: 030-5480 1493

    E-Mail : Hilfe@Straf-Kanzlei.de