• Dezember 2010

    Das Amtsgericht Wuppertal entschied mit Beschluss vom 03.08.2010 (Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08), dass allein das Einloggen in einen fremden, ungesicherten W-LAN-Anschluss keine Straftat darstellt.

    Eine Strafbarkeit nach § 89 S.1 TKG und nach nach § 44 I i.V.m. § 43 II Nr.3 BDSG ist deshalb nicht gegeben, weil zweifelhaft ist, ob alleine die Zusendung einer IP-Adresse schon eine Nachricht i.S.d. § 89 S.1 TKG darstellt. Ob andere Nachrichten i.S.d. § 89 S.1 TKG empfangen wurden, ließ sich nicht feststellen. Ein Abhören nach § 89 TKG war jedenfalls nicht gegeben, denn dafür müsste der Nutzer bewusst und gezielt fremde Nachrichten empfangen und gelesen haben. Auch der Tatbestand des §44 I i.V.m. §43 II Nr.3 BDSG war nicht erfüllt, denn der Beschuldigte hatte keine personenbezogenen Daten abgerufen oder sich beschafft. IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten i.S.d. §3 I BDSG. Durch die Einwahl in ein W-LAN ist es nicht möglich, den Betreiber des W-LAN zu identifizieren.

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