• Oktober 2011

    Laut Urteil des BVerwG müssen Radfahrer den Vorhandenen ausgeschilderten Radweg nur dann benutzen, wenn das Benutzen der Straße eine große Gefahr darstellen würde. Es ist einem Radfahrer auch erlaubt, auf die Straße auszuweichen, wenn der vorhandene Radweg unpassierbar ist. Dies ist z. B. der Fall bei Eisglätte.

    Urteil des BVerwG vom 18.11.2010, Aktenzeichen: 3 C 42/09


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