• Juni 2009

    Betreiber von Biogasanlagen, insbesondere Landwirte bzw. landwirtschaftliche Betriebe, setzen zur Leistungsstabilisierung und Leistungssteigerung oft sog. Gärhilfsstoffe ein. Bei diesen handelt es sich meist um Mischungen aus Spurenelementen, aber auch um Stoffe biologischen Ursprungs. In der Praxis werden sie auch als Betriebshilfsstoffe oder Einsatzhilfsstoffe bezeichnet.

    Unter dem EEG 2004 ergab sich aus § 8 Abs. 1 EEG 2004 das sog. Ausschließlichkeitsprinzip. Hieraus wurde vereinzelt von Gerichten (LG Halle ZNER 2007, 350) geschlossen, dass beim Einsatz von Gärhilfsstoffen der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegen das Stromunternehmen entfällt.

    Mit der Schaffung des EEG 2009 hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/8148; S. 54) klargestellt, dass das Ausschließlichkeitsprinzip nicht der Verwendung von Hilfsmitteln entgegensteht, die das Ziel verfolgen, die Prozessführung zu stabilisieren und zu verbessern. Es handelt sich damit um Betriebsmittel der Anlagentechnik und nicht um Einsatzstoffe. Voraussetzung ist allerdings, dass aus den Einsatzhilfsstoffen keine eigene nennenswerte Gasproduktion erfolgt und der Anlagenbetreiber nicht die Absicht hat, der Anlage neue Energieträger zuzuführen.

    Soweit es sich bei den Betriebshilfsstoffen um Biomasse handelt, gilt jetzt:
    Mit § 27 Abs. 1 EEG wurde der Ausschließlichkeitsbegriff gestrichen. Es können also künftig nicht mehr nur Stoffe nach der BioMasseV zum Einsatz kommen, sondern sämtliche Biomasse. Das alte Recht ließ den Vergütungsanspruch entfallen, wenn der Betreiber der Biogasanlage Biomasse in die Anlage einbrachte, die nicht in der BioMasseV aufgelistet war. Nunmehr kann auch Klärschlamm mitfermentiert werden, da er biogenen Urprungs ist.

    Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Fall zum Erhalt der Vergütung ein Einsatzstofftagebuch zu führen ist. Die Vergütung bestimmt sich nämlich nur nach den Stoffen, die weiter in der BioMasseV enthalten sind. Der Anteil des Stroms, der aus Biomasse nach der BiomasseV erzeugt wurde, ist auf Grundlage des unteren Heizwerts der verwendeten Einsatzstoffe zu ermitteln. Dieser Heizwert ist im Einsatzstofftagebuch zu dokumentieren. Zur Ermittlung des Heizwerts der Einsatzstoffe wird regelmäßig ein Umweltgutachten erforderlich sein, das mit Hilfe einer Biogasanalytik den unteren Heizwert der jeweiligen Einsatzstoffe bestimmt.