• Juni 2009

    Bei dem deutschen Handelsrecht handelt es sich um das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Das heißt, dass die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) Anwendung finden, wenn ein Kaufmann geschäftlich tätig wird. Es kommt mithin nicht auf die Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts an, sondern auf die Kaufmanneigenschaft der Akteure.
    Dabei stellt das HGB die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts dar. Über das Gesetzesrecht hinaus, wird das geschäftliche Verhalten der Kaufleute durch das Handelsgewohnheitsrecht und die Handelsbräuche geregelt.

    Das Handelsrecht und das HGB haben die beschleunigte Geschäftsabwicklung zum Ziel. Im Verhältnis zu Verbrauchern wird daher den geschäftsgewandten Kaufleuten eine geringere Schutzbedürftigkeit zuteil (z.B. unverzügliche Untersuchung von Mängelrügen beim Handelskauf oder geringere Formvorschriften). Auf der anderen Seite forciert das HGB einen gesteigerten Schutz des Rechtsverkehrs (Publizitätsschutz des Handelsregisters, erweiterter Gutglaubensschutz).

    Die Globalisierung hinterlässt unterdessen auch im deutschen Handelsrecht ihre Spuren. Einen starken Einfluss auf das Handelsrecht haben supranationale Organisationen und europäische Richtlinien. Auch die internationalen Übereinkommen für den grenzüberschreitenden Handelsverkehr, wie z.B. das UN-Kaufrecht, tangieren das nationale Handelsrecht.