• Juli 2010

    Die Werbetätigkeit im Bereich des Heilwesens unterliegt zum Schutz der allgemeinen Volksgesundheit den Einschränkungen des Werbemittelgesetzes. Jene Rechtsvorschrift enthält für Medizinprodukte, Arzneimittel, Heilverfahren etc. Werbeverbote für irreleitende Werbung und legt ebenso Informationspflichten fest (z. B. Nebenwirkungen). Um die Menschen vor übermäßiger Selbstmedikation zu bewahren, ist die Werbung für Medikamente, die verschreibungspflichtig sind, auf diverse Fachkreise wie Ärzte oder Apotheker beschränkt. Seit dem GKV - Modernisierungsgesetz ist auch das Anbieten von Arzneimitteln mittels Teleshopping untersagt.

    Dieses Heilmittelwerbegesetz regelt auch die Zulässigkeit von Werbegeschenken. So genannte Naturalrabatte von Großhändlern an Apotheken wurden durch das Arzneimittelversorgungs - Wirtschaftlicheitsgesetz untersagt.

    Wenn Sie Fragen zum Heilmittelwerbegesetz oder dem Medizinprodukterecht haben, dann können Sie sich vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt aus München wenden. Sie finden eine Auswahl an Rechtsanwälten und Kanzleien, die sich auf diese Rechtsgebiete spezialisiert haben, beim lokalen Anwaltssuchdienst www.Muenchener-Anwalt.de