• Juni 2010

    Die Shanghai Administration of Industry and Commerce hat nunmehr eine Business Licence für ein Joint Venture erteilt, bei der der chinesische Partner keine juristische, sondern eine natürliche Person ist. Rechtsgrundlage hierfür sind die durch die Pudong New Area erlassenen "Trial Measures on Investing and Establishing Sino-Foreign Equity Joint Venture Enterprises and Sino-Foreign Cooperative Joint Venture Enterprises in Pudong New Area by Domestic Natural Persons". Diese sind rückwirkend zum 1.5.2010 für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren in Kraft getreten. Ziel der neuen Regelung ist es, chinesischem Privatkapital eine Anlagemöglichkeit mit einer hohen Rendite zu gewähren, wobei das Kapital so in China selbst verbleibt, anstatt ins Ausland investiert zu werden.

    Bislang war die chinesische Beteiligung an JV 's auf chinesische Unternehmen beschränkt, siehe Art. 1 Equity Joint Venture Law und Art. 1 Cooperative Joint Venture Law. Ein Ausländer konnte jedoch schon als natürliche Person Anteilseigner eines Joint Ventures werden.

    Dieses ist nun bereits die zweite Umgehung der gesetzlichen Vorschriften. Bereits im Jahre 2008 hatte das Beijing Industrial and Commercial Bureau bei Errichtung eines Joint Ventures in Beijing erstmals einer Beteiligung einer chinesischen Privatperson an einem Joint Venture zugestimmt. Die Ausstellung der Business Licence in einer so erfolgreichen Sonderwirtschaftszone in der VR China verdeutlicht, dass der Spielraum für chinesische Investoren erheblich erweitert werden wird.

    Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

    Dr. Daniel Albrecht, Rechtsanwalt

    Frankfurt und Düsseldorf