• Juli 2016

    Hatten die Banken und Sparkassen vielleicht gehofft, dass sie mit Ablauf der Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 Ruhe in Sachen Darlehenswiderruf haben, hat der Bundesgerichtshof ihnen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Mit zwei aktuellen Urteilen vom12. Juli 2016 stärkte der BGH die Verbraucherrechte beim Widerruf von Darlehen erheblich.

    Die Karlsruher Richter stellten klar, dass das Widerrufsrecht der Verbraucher weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt noch verwirkt sei, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

    In dem Urteil (Az.: XI ZR 564/15) ging es um eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg aus dem Jahr 2008, die aber auch von vielen anderen Sparkassen verwendet wurde. In der Belehrung heißt es, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Diese Formulierung sei für den Verbraucher missverständlich und es fehle an der notwendigen Eindeutigkeit, so der BGH. Da die Sparkasse darüber hinaus auch noch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eingefügt hatte, wich sie von der geltenden Musterbelehrung erheblich ab. Dadurch könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei der Widerruf auch fünf Jahre nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgt, urteilte der BGH.

    In einem zweiten Urteil vom gleichen Tag bekräftigte der BGH auch seine Rechtsprechung, dass es nicht auf die Beweggründe für den Widerruf ankomme (Az.: XI ZR 501/15). Die Tatsache, dass ein Verbraucher vom Widerruf eines Darlehens finanziell profitieren wolle, sei keine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts. In dem Fall hatte ein Verbraucher 2001 in einer sog. Haustürsituation ein Darlehen abgeschlossen, um damit seinen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft zu finanzieren. Den Kredit hatte er bereits einige Jahre später getilgt, 2014 erklärte er dennoch den Widerruf. Anders als die Vorinstanz stellte der BGH fest, dass das Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Es komme nicht auf das Motiv für den Widerruf an. Auch wenn das Widerrufsrecht ausgeübt wurde, um sich wie hier von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage zu lösen, liege darin kein Rechtsmissbrauch, stellten die Karlsruher Richter klar.

    Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Karlsruher Richter sind ihrer verbraucherfreundlichen Rechtsprechung treu geblieben. Von daher überraschen die Urteile nicht. Überraschender ist, dass es überhaupt zu den Verhandlungen vor dem BGH gekommen ist. In vergleichbaren Fällen, kam es bislang immer noch zu einer kurzfristigen Einigung zwischen den Parteien – wohl auch, weil die Banken ein Grundsatzurteil des BGH zu ihren Ungunsten vermeiden wollten. Nun ist am 21. Juni 2016 das „ewige“ Widerrufsrecht für zwischen November und Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen erloschen. Bis dahin sind aber etliche Widerrufe bei den Banken und Sparkassen eingegangen. Diese können die Widerrufe nun nicht mehr mit Hinweis auf Verwirkung oder rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts ablehnen. Missverständliche Angaben zum Fristbeginn lassen sich in vielen Widerrufsbelehrungen finden. Klarzustellen ist auch, dass Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nach wie vor widerrufen werden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Auch das ist noch häufig der Fall. Verbraucherdarlehen, die nicht zur Immobilienfinanzierung geschlossen wurden, sind vom Ablauf des „ewigen“ Widerrufsrechts ohnehin nicht betroffen.