• März 2009

    Betriebskostenabrechnungen müssen dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von einem Jahr zugehen. Die fristgerechte Absendung durch den Vermieter per Post genügt nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof am 21. Januar 2009 (Aktz. VIII ZR 107/08) entschieden.

    In dem in Berlin spielenden Fall konnte der Vermieter zwar beweisen, dass er die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 rechtzeitig, nämlich am 21. Dezember 2005, mit einfacher Post an die Mieter versandt hatte. Die Mieter bestritten aber, die Sendung erhalten zu haben.

    Das Fehlen eines Zugangsnachweises geht zu Lasten des Vermieters

    Das Fehlen eines Zugangsnachweises geht nach Auffassung des BGH zu Lasten des Vermieters. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht keine Vermutung dafür, dass diese innerhalb der üblichen Beförderungszeiten bzw. überhaupt dem Adressaten zugehen. Etwaige Versäumnisse der Post entlasten den Vermieter nicht.

    Der Vermieter blieb auf seiner Nachforderung von immerhin 625 € sitzen.

    Fazit: Betriebskostenabrechnungen sollten per Boten zugestellt werden. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sollte die Versendung per Einschreiben/Rückschein erfolgen.

    Mit freundlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Carsten Pagel