• April 2010

    Die VR China hat die Besteuerung von Repräsentanzen umfassend neu geregelt und vereinheitlicht. (Interim Implementing Measures Regarding Tax Management of the Permanent Representative Offices of Foreign Enterprises vom 20.2.2010 ) Das Gesetz ist rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft getreten.

    Durch den Erlass werden nunmehr grundsätzlich alle Repräsentanzen einkommenssteuerpflichtig, sowie mehrwert- bzw. geschäftssteuerpflichtig gestellt. Ausnahmen werden nur noch dann eingeräumt, wenn kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens Repräsentanzen als unselbstständige und nicht handlungsbefugte Niederlassungen von der Besteuerung freigestellt sind. Dies kann unter anderem auf Repräsentanzen deutscher Unternehmen zutreffen.

    Die Einkommens- und Gewinnermittlung erfolgt auf drei unterschiedliche Arten:

    Ermittlung des tatsächlichen Gewinns: Der auf der Grundlage einer separaten Buchhaltung der Repräsentanz ermittelte tatsächliche Gewinn der Vertretung wird in Höhe von 25% versteuert;

    Gewinnschätzungsmethode: Die dem Vertretungsbüro zufließenden Einnahmen werden geschätzt. 15 % dieser Einnahmen werden als Gewinn angenommen und versteuert;

    Cost-Plus-Methode: Diese Methode wird immer dann angewandt, wenn die exakten Einkünfte nicht angegeben werden können, weil z.B. eine klare Aufteilung der Einkünfte auf die Repräsentanz oder das Mutterhaus nicht möglich ist oder es an ausreichenden Unterlagen fehlt. Das Einkommen wird hiernach unter Zugrundelegung der Kosten der Repräsentanz geschätzt. Von den so ermittelten Einkünften sind 15% als steuerbarer Gewinn zu versteuern.

    Der Steuersatz für Repräsentanzen beträgt 25 %. Die für ausländisch investierte Unternehmen geltenden Steuererleichterungen sind auf Vertretungen nicht anwendbar.

    Dr. Daniel Albrecht

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