• August 2012

    Egal, ob Villa oder unbebauter Grund und Boden: Für Grundbesitz jedweder Art muss Grundsteuer bezahlt werden. Nach den §§ 32 ff. GrStG (Grundsteuergesetz) kann der Steuerzahler aber einen Grundsteuererlass beantragen. So ist nach § 33 GrStG ein Erlass bei bebauten Grundstücken möglich, wenn die Jahresrohmiete nach § 79 I BewG (Bewertungsgesetz) zu mindestens 50 Prozent ausfällt.

    Der Vermieter einer Wohnanlage beantragte beim Finanzamt (FA) einen Grundsteuererlass um 25 Prozent. Schließlich hätten sich seine Mieteinnahmen um mehr als 50 Prozent gemindert, weil eine seiner Wohnungen trotz Vermietungsbemühungen leer stehe und er für die vermieteten Räume derzeit kein Geld erhalte. Ein Mieter sei zahlungsunfähig, den anderen habe er wegen Mietrückständen bereits verklagt. Das FA sah im eingeklagten Mietzins keinen Mietausfall; eine Ertragsminderung von 50 Prozent liege daher nicht vor, weshalb auch kein Anrecht auf einen Grundsteuererlass bestehe.

    Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden lehnte einen Anspruch des Vermieters auf Erlass der Grundsteuer ab. Immerhin hatte er keinen Mietausfall von mindestens 50 Prozent, der in § 33 I 1 GrStG aber ausdrücklich verlangt wird. Zwar muss das FA die Ertragsminderung wegen der leer stehenden Wohnung berücksichtigen, da er sich ausreichend um eine Weitervermietung bemüht hat. Gleiches gilt auch für den Mietausfall wegen der Zahlungsunfähigkeit des Mieters, weil der Steuerpflichtige darauf keinerlei Einfluss hat. Die anderen Mietforderungen, die er gerichtlich geltend gemacht hat, werden aber nicht als Mietausfall gezählt; gewinnt er den Prozess, hat er schließlich einen Anspruch auf Bezahlung der rückständigen Miete.
    (VG Wiesbaden, Urteil v. 13.02.2012, Az.: 1 K 374/11.WI)

    Sandra Voigt/VOI


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