• Februar 2012

    Das OLG Koblenz entschied, dass bei fast zeitgleicher Einfahrt in den Kreisverkehr der Verkehrsteilnehmer haftet, der von links kommt.
    Zur Begründung meinte das Gericht, dass der unmittelbar danach einfahrende Autofahrer zu schnell war oder zu spät reagiert hat.
    Im Regelfall haben die Verkehrsteilnehmer Vorrang, welche sich schon im Kreisverkehr befinden. Demnach all die Kraftfahrer, die von links kommen.

    Urteil des OLG Koblenz 12 U 1275/09

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