• Oktober 2012

    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Fall noch einmal klargestellt, dass amtliche Kennzeichen an die dafür vorgesehenen Stellen anzubringen sind. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Im besagten Fall hatte ein Autobesitzer seine Kennzeichen hinter die Autoscheiben gelegt. Diese Art der Kennzeichenunterbringung ist laut Gericht zu keinem Zeitpunkt akzeptabel. Selbst dann nicht, wenn das Fahrzeug nur kurze Zeit geparkt wird. Auch die Rechtfertigung des Beklagten, dass ihm in der Vergangenheit schon einmal die Kennzeichen gestohlen wurden, stimmten das Gericht nicht um.

    Wer diese Vorgabe nicht beachtet, muss mit einem Verwarngeld von 10 Euro oder im schlimmsten Fall mit einer Stilllegung des Fahrzeuges rechnen.

    Oberverwaltungsgericht Lüneburg AZ.: 12 LA 16/08

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