• April 2007

    In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wurde der Jägerschaft die kostenlose Auslegung von Impfködern zur Tollwutbekämpfung aufgetragen. (WuH 2/2004, S.15).

    Fraglich hierbei ist, ob das Urteil nicht anfechtbar ist, da die Tierseuchenbekämpfung grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe ist.

    Das Urteil fußt auf den Regelungen des BJG, das dem Jagdberechtigten den Schutz des Wilde vor Wildseuchen auferlegt. Das BJG regelt von seinem Gesetzgebungszweck her gesehen aber nur jagdspezifische Belange. Impfungen könnte man aber als ausschließliche Veterenärangelegenheit ansehen.

    In Zeiten der Jagdsteuer müsste man sich hier doch fragen, ob nicht eine angemessene Vergütung bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch Jäger zu erstatten ist.

    Hierfür stehen die gerichtlichen Chancen jedoch eher schlecht. Da § 23 BJG die Bekämpfung von Wildseuchen in den Grundzügen bereits als Pflicht dem Jagdausübungsberechtigten auferlegt, wird man die Auslegung von Impfködern, seien sie gegen Tollwut oder Schweinepest nach der Schweinepestverordnung, als Konkretisierung dieser grundsätzlichen Pflicht sehen müssen.

    Folge ist, dass eine Vergütung für den JAB nicht zu entrichten ist.

    (So z.Bsp. Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss 16.10.2003 ; Az.1 L 2792/03 KO)