• Juli 2009

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG als Werbungskosten/Betriebsausgaben nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

    Sachverhalt
    Ein Arbeitnehmer begehrt den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Er führt an, dass er seine Kapitalanlageentscheidungen ausschließlich in seinem Arbeitszimmer trifft.

    Entscheidung
    Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Klägers nicht. Bei allen Einkunftsarten - und damit auch bei den Kapitaleinkünften - setzt die volle Berücksichtigung von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer voraus, dass dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Zwar steht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen - wie auch bei Vermietungseinkünften - nicht die Tätigkeit als solches im Vordergrund, sondern die Verwaltung des Vermögens, jedoch findet diese im natürlichen Sprachgebrauch übliche Unterscheidung keine Anwendung im Steuerrecht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass nicht im Wortsinn auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit abzustellen ist, sondern allein auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Da der Kläger in einem Dienstverhältnis stand und damit seine Haupttätigkeiten außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausübte, war ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Kapitaleinkünften ausgeschlossen.

    Konsequenz
    Die Argumentation des BFH dürfte nicht überraschen. Die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Wohl dadurch ist es zu erklären, dass das erstinstanzliche Finanzgericht in diesem Fall keine Revision beim BFH zuließ und der BFH die seitens des Klägers eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde wegen eindeutiger Rechtslage zurückgewiesen hat.