• Dezember 2012

    Im verhandelten Fall vor dem Landgericht Detmold musste sich das Gericht mit einem Unfall auf einem Supermarktparkplatz befassen. Einer der Geschädigten, der von rechts kommende Autofahrer, war der Ansicht, dass sein Unfallgegner wegen Vorfahrtsmissachtung den kompletten Schaden übernehmen muss.

    Das Landgericht teilte im aktuellen Fall jedoch die Schadenskosten. Zu dieser Entscheidung kam das Gericht wegen der Parkplatzbegebenheiten. Denn der besagte Parkplatz wies keinen straßenähnlichen Charakter auf. Die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" gelte nur auf Parkplätzen mit straßenähnlichen Markierungen. Da der Parkplatz des Geschehens nur Parkbuchtmarkierungen aufwies, galt für beide Verkehrsteilnehmer das Rücksichtsnahmegebot.

    Landgericht Detmold - 10 S 1/12 -

    Foto: w.r. wagner, pixelio.de