• Januar 2008

    In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München, Az.: M 18 K 06.2467, ist entschieden worden, dass ein Bescheid mit dem eine Subvention in Form eines zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehens zurückgefordert worden ist, mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig und aufzuheben ist. Dem klagenden Landwirt war für den Neubau eines Laufstalles, einer Güllegrube, sowie einer Maschinen- und Berghalle ein zinsverbilligtes Darlehen gewährt worden. Wegen eines Wechsels in der Besteuerungsart vertrat die Bewilligungsbehörde die Auffassung, der Zuwendungsbescheid sei wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung nach Art. 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG aufzuheben und forderte die Subvention per Bescheid zurück. Dem trat das Verwaltungsgericht mit der Begründung entgegen, der Rückforderungs- bescheid sei mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Die Behörde habe es unterlassen, den Rückforderungsbetrag konkret zu beziffern. Dem beklagten Freistaat Bayern steht nunmehr noch die Möglichkeit offen, die Zulassung der Berufung zu dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu beantragen.

    Anm. d. Verfassers: Es ist in verwaltungsrechtlichen Fallkonstellationen den Betroffenen grundsätzlich zu raten, einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu konsultieren um die zumeist äußerst komplexe Rechtsmaterie fachgerecht aufzuarbeiten und im Ergebnis zu einem richtigen Urteil zu gelangen.