• Dezember 2012

    Das Arbeitsrecht gibt im Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine Basis für die Pausenregelung. Dort heißt es, dass dem Arbeitnehmer nach sechs Stunden Arbeit, Pausenzeiten zu gewähren sind. Nach sechs Stunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Minuten Pause. Wird gar über neun Stunden gearbeitet, besteht ein Anspruch auf 45 Minuten Pause. Welche Pausenregelung ein Betrieb für seine Mitarbeiter wählt, bleibt ihm überlassen. Dies bedeutet, dass die 30 Minuten entweder auf einmal als ein Stück in die Pausenzeiten fließt oder gestückelt. Bei einer Stückelung sieht das Arbeitsrecht vor, dass eine Pause mindestens 15 Minuten haben muss. Bei Pausen unter 15 Minuten spricht man von Erholungszeiten, welche als Arbeitszeiten gelten und laut Arbeitsrecht bezahlt werden müssen.

    Im Arbeitsrecht sind also nur die gesamten Pausenzeiten geregelt, welche auch einzuhalten sind. Ein Betrieb kann seine Pausenregelung frei wählen und seinen Arbeitnehmern auch mehr Pausenzeiten gönnen. Bei einer Stückelung der Pausenzeiten muss vorab der Betriebsrat zugestimmt haben.

    In einigen Fällen gelten andere Pausenzeiten als im Arbeitsrecht vorgesehen. Zum Beispiel, bei einem minderjährigen Azubi. Denn hier greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. In dem heißt es: Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden steht dem Azubi eine Pausenzeit von 30 Minuten zu. Bei über 6 Stunden Arbeitszeit erhöht sich die Pausenzeit auf 60 Minuten. Dem Minderjährigen muss nach 4,5 Stunden Arbeit auf jedem Fall eine Pause gewährt werden. Die erste Pause kann frühestens eine Stunde nach Arbeitsantritt genommen werden und die letzte eine Stunde vor Arbeitszeitende.

    Bei stillenden Müttern sieht das Mutterschutzgesetz ebenfalls eine gesonderte Pausenregelung vor. Einer stillenden Mutter muss pro Arbeitstag eine Stillpause von 60 Minuten gewährt werden. Diese 60 Minuten können auf einmal oder in zwei Teilen a 30 Minuten genommen werden.

    Foto: Jorma Bork, pixelio.de