• Januar 2013

    Sperrung des Arbeitslosengeldes wegen Kündigung aufgrund von privater Trunkenheitsfahrt gerechtfertigt

    Im besagten Fall hat das Arbeitsamt einem Berufskraftfahrer eine Sperrfrist des Arbeitslosengeldes verhängt. Zuvor hatte der Berufskraftfahrer seinen Führerschein wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt abgeben müssen. Daraufhin wurde ihm vom Arbeitgeber gekündigt. Der Berufskraftfahrer meldete sich beim Arbeitsamt. Die Behörde verhängte eine Sperrfrist. Das Landessozialgericht Baden-Würtemberg entschied, dass hier das Amt rechtens gehandelt hat.

    Urteil des LSG Baden-Württemberg L 8 AL 3458/10

    Bild: Gerd Altmann, pixelio.de