• Dezember 2009

    Wie jedes Jahr verjähren zum 31. Dezember Ansprüche und Forderungen, für die die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren zum Jahresende gilt. Wer also nicht rechtzeitig zum 31.12.2009 Forderungen aus dem gesamten Jahr 2006 gerichtlich geltend macht, riskiert, dass sein Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt und deshalb seine Zahlung endgültig verweigern kann. Verjährungskandidaten der 3-jährigen Verjährung sind insbesondere Forderungen aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Werkverträgen und anderen gewerblichen Dienstleistungen, sowie Wohngeldforderungen.

    Was tun? Es gibt 2 Möglichkeiten der Gefahr der Forderungsverjährung zu begegnen:

    • zum einen kann mit dem Schuldner eine Vereinbarung geschlossen werden, wonach dieser darauf verzichtet, sich auf Verjährung zu berufen. Im Einzelfall kann eine solche Regelung - insbesondere bei langjährigen und stabilen Geschäftsbeziehungen - sinnvoll sein.
    • zum anderen - dies betrifft die Mehrzahl der Fälle - kann Klage erhoben oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, um die Verjährung zu hemmen. Hier kommt es auf ein Einverständnis Ihres Schuldners nicht an. Da ?erfahrene" Schuldner das gesetzliche Mahnverfahren nutzen um durch Widerspruch Zeit zu gewinnen, stellt die ordentliche Zahlungsklage den Königsweg der Forderungsbeitreibung dar.

    Wenn die ordentliche Klage bis zum 31.12.2009 bei Gericht eingegangen ist, kann Ihr Schuldner für Forderungen aus dem Jahr 2006 nicht mehr wirksam die Einrede der Verjährung erheben. Sollte Ihr Schuldner auf die Zustellung der Klage nicht reagieren, so wird ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen, aus dem vollstreckt werden kann.

    Welches Vorgehen empfehlenswert ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

    Rechtsanwalt Bernd R. Maier

    Rechtsanwälte Schmidt & Maier

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