
Juni 2010
RA Jan Weidemann
Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Mit heute veröffentlichten Entscheidungsgründen hat das
Sächsische Oberverwaltungsgericht die Unzulässigkeit von MC-Verfahren an der
Medizinischen Fakultät der TU Dresden festgestellt.
Für die Studierenden der Medizin gehören sie zum Alltag wie Vorlesungen und Seminare:
Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren, besser bekannt als Multiple Choice – Verfahren.
Sie werden seit Jahren praktiziert, die Approbationsordnung sieht sie ausdrücklich vor,
alle haben sich damit arrangiert. Allerdings, und das dürften die wenigsten wissen, fehlt
dafür jedenfalls an der Medizinischen Fakultät der TU Dresden die rechtliche Grundlage.
Weder die Studienordnung noch die dazugehörigen Regelungen sehen ein MC-Verfahren
vor. Folglich, so entschied schon das Verwaltungsgericht Dresden, darf es an der
Medizinischen Fakultät der TU Dresden auch nicht durchgeführt werden, anderenfalls ist
die Prüfung rechtswidrig, das Ergebnis nicht verwertbar. Für einen vom Dresdner
Rechtsanwalt Weidemann vertretenen Studenten war das das Glück im Unglück: Denn
seine nicht bestandene MC-Leistungskontrolle durfte er nach dem Richterspruch
wiederholen.
Dagegen begehrte die Fakultät auf. Sie blieb aber ohne Erfolg. Das Sächsische
Oberverwaltungsgericht bestätigte mit einem jetzt begründeten Beschluss (Az. 2 B
78/10) die Unzulässigkeit der MC-Verfahren.
Der Student hat die ihm von den Verwaltungsrichtern ermöglichte Wiederholungsprüfung
übrigens inzwischen bestanden und kann damit zum Physikum zugelassen werden.
Dresden, 21.06.2010