
Mai 2013
Keine Nutzungsbeschränkungen durch Bezeichnung im Aufteilungsplan
(BGH, Urteil v. 16. 11. 2012 − V ZR 246/11)
Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft haben von einem Eigentümer zweier im Aufteilungsplan als „Laden“ bezeichneter Teileigentumseinheiten verlangt diese nicht als Gaststätte zu benutzen und sich dabei auf die Bezeichnung als „Laden“ berufen, was nach Auffassung der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft eine andere Nutzung verbiete. Der BGH hat das Unterlassungsbegehren nun endgültig zurückgewiesen. Der Aufteilungsplan ist zwar rechtlich verbindlich. Seiner sachenrechtlichen Abgrenzungsfunktion entsprechend regelt er aber grundsätzlich nur die räumliche Abgrenzung und nicht die Nutzung der Räumlichkeiten. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § WEG § 15 Abs. WEG § 15 Absatz 3 WEG, § BGB § 1004 BGB besteht nicht. Die Bezeichnung der Teileigentumseinheiten als „Laden" in dem Aufteilungsplan stellt keine Nutzungsbeschränkung dar, die dem Betrieb einer Speisegaststätte entgegensteht.Wie der BGH im Einklang mit der auch zuvor nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung bereits entschieden hat, enthalten Bezeichnungen des planenden Architekten, die in dem Aufteilungsplan enthalten sind, grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Denn Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § WEG § 7 Abs. WEG § 7 Absatz 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer über die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken (Senat, aaO, Rn. 8 ff.; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 15 Rn. 9 jeweils mwN). Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (näher Klein, aaO; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 15).