• Juli 2012

    Aufgrund der zunehmenden Ladendiebstähle stellen viele Geschäftsinhaber Kameras auf oder beschäftigen Detektive. So können Täter leichter und schneller überführt werden. Schwierig wird es aber, wenn der Detektiv den Verdächtigen stellt und von ihm etwa mit einem Messer bedroht wird. Doch war sich der Täter beim Diebstahl selbst nicht bewusst, dass er eine Waffe oder Ähnliches bei sich führt, macht er sich laut dem Amtsgericht (AG) Backnang nicht wegen Diebstahls mit Waffen strafbar.

    Ein Ladendetektiv beobachtete einen Mann, wie er Sachen im Wert von etwa 370 Euro klaute. Als er ihn auf dem Parkplatz des Geschäfts stellte, erinnerte sich der Dieb an sein Teppichmesser, das er aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer täglich in der Tasche hatte, und bedrohte damit den Detektiv. Kurz darauf flüchtete er und warf währenddessen das Diebesgut auf den Boden. Die Staatsanwaltschaft klagte den LKW-Fahrer unter anderem wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 I Nr. 1a StGB (Strafgesetzbuch) und wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB an.

    Das AG war jedoch der Ansicht, dass sich der Mann wegen Diebstahls nach § 242 StGB strafbar gemacht hat. Zwar stellt das Teppichmesser durchaus ein gefährliches Werkzeug dar. Der Dieb hat es aber nicht gebrauchsbereit bei sich geführt. Schließlich war er sich zur Zeit des Diebstahls nicht bewusst, dass ihm ein gefährliches Werkzeug zur Verfügung steht, mit dem er andere verletzen kann. Denn er trägt es seit Jahren berufsbedingt täglich mit sich herum und setzt es grundsätzlich nur ein, um etwa Pakete zu öffnen. Auch ein räuberischer Diebstahl scheidet aus, da er mit der Flucht nicht das Diebesgut behalten, sondern nur einer Festnahme entgehen wollte. Schließlich warf er die Sachen beim Weglaufen auf den Boden.
    (AG Backnang, Urteil v. 25.05.2012, Az.: 2 Ls 116 Js 102123/11)

    Sandra Voigt/VOI
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