Dezember 2012
Onlinehändler muss für genügend Vorrat bei Blitzaktionsverkauf sorgen
Das LG Berlin urteilte, dass eine Bevorratungspflicht auch für Onlinehändler gilt. So muss ein Händler, der eine Blitzverkaufsaktion via Internet startet, dafür sorgen, dass die Angebote zumindest im ersten Viertel des Aktionszeitraumes zu erwerben sind. Im hiesigen Fall handelte es sich um eine zweistündige Aktion, woraus eine Bevorratungspflicht für die erste halbe Stunde hervorgeht. Sind die angebotenen Artikel schon vorher vergriffen, so stellt dies ein wettbewerbswidriges Delikt dar.
- LG Berlin - Az. 91 O 27/11
Foto: Alexander Klaus, pixelio.de