Juni 2004
Informationen
und Dienstleistungen aus dem Internet vereinfachen das Leben
in vielfacher Hinsicht. Durch die private Nutzung des Internets
von Arbeitnehmern kann allerdings nicht nur die Effizienz
der Arbeitszeit beeinträchtigt werden, die Nutzung
kann auch zu Sicherheitsrisiken führen. Die Nutzer
des Internets können an gefährliche oder nicht
autorisierte Software gelangen oder Viren den Zugang ins
Unternehmen ermöglichen.
Zulässigkeit der privaten Nutzung
Nur wenig Arbeitsverträge enthalten überhaupt konkrete Regelungen über die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz. Aber selbst da, wo die private Nutzung durch Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung als zulässig angesehen wird, ist sie nicht uneingeschränkt erlaubt.
Selbst wenn der Arbeitgeber das private Surfen ausdrücklich gestattet, hat der Arbeitnehmer hier ein gewisses Maß einzuhalten. Wer ein Drittel seiner Arbeitszeit mit der Bestellung von Büchern, dem Betreiben von Internetspielen und der ausgiebigen Unterhaltung mit anderen im Netz widmet, wird dieses Maß wohl übersteigen. Dies gilt erst recht für Arbeitsverhältnisse, in denen eine konkrete Regelung zu diesem Thema nicht getroffen worden ist.
Kontrolle durch Arbeitgeber und Schutzrechte des Arbeitnehmers
Technisch ist eine Überwachung bzw. Kontrolle der Arbeitnehmer möglich. Es gibt Möglichkeiten, nachzuvollziehen und zu dokumentieren, welche Programme geöffnet wurden, zu welcher Uhrzeit und wie lange sie geöffnet waren. Solche Überwachungsmöglichkeiten sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
So ist z.B. in Betrieben mit einem Betriebsrat die Installation von Überwachungssoftware nur nach Zustimmung des Betriebsrates möglich. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer durch die Überwachung in unzulässiger Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Eine Überwachung ist daher nur wegen eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Arbeitgebers möglich. Auch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers genügt nicht, um einen Eingriff in die Privatsphäre des elektronischen Postfachs der betroffenen Person zu rechtfertigen. Bei dem Verdacht eines strafbaren Verhaltens hat der Arbeitgeber die Behörden einzuschalten.
Hier sollte der Arbeitgeber also eher zurückhaltend agieren und stattdessen Regelungen schaffen, die einen eindeutigen Umgang mir dem Internet regeln.
Arbeitsrechtliche Folgen von Verstößen
Gerichtliche Entscheidungen zur privaten Nutzung des Internet existiert noch nicht. Es kann aber wohl die Rechtsprechung zum Thema „Privatnutzung des Betriebstelefons“ herangezogen werden.
Hier haben die Gerichte festgestellt, dass der Arbeitgeber sogar ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn er das private Telefonieren ausdrücklich verboten hat und eine regelmäßige Kontrolle zur Einhaltung diese Verbots stattfand. Ansonsten können private Telefongespräche nur nach erfolgter Abmahnung zu einer Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen.